Registrierung
Haushalte aus Duisburg und Moers können sich
bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Lebensmittelhilfe registrieren.
Die Registrierung von Neukunden ist Dienstags, Donnerstags und Samstags zwischen 11:30 und 13:00 Uhr möglich.
Die Registrierung kann nur persönlich durch den Inhaber des Bedürftigkeitsnachweises vorgenommen werden.
Vorzulegen sind:
- Ein amtlicher Lichtbildausweis
- Der Nachweis der Bedürftigkeit
Als Nachweis der Bedürftigkeit gelten in der Regel:
- Bescheid über Bürgergeld (Jobcenter)
- Bescheid über Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialamt)
- Bescheid über Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialamt)
- Bescheid über ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialamt)
- Bescheid über Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Sozialamt)
- Bescheid über Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG-Amt)
- Bescheid über Kinderzuschlag (Kindergeldkasse)
- Bescheid über Wohngeld (Wohngeldstelle, Sozialamt)
Der Bescheid muss gültig sein und vollständig in Papierform vorgelegt werden.
Alternativ kann der Bescheid vorab vollständig per E-Mail übersandt werden.
Unbefristete Bescheide dürfen nicht älter als sechs Monate sein.
Gehen aus dem Bescheid die Haushaltsangehörigen nicht hervor (z. B. bei Wohngeld oder Kinderzuschlag),
muss eine Haushaltsbescheinigung der Meldebehörde beigefügt werden.
Bei der Registrierung wird ein Kundenausweis ausgestellt.
Ohne diesen Ausweis ist kein Zugang zur Lebensmittelhilfe möglich.
Für den Ausweis erheben wir ein Entgelt von 3,00 Euro.
Die Ausweisgültigkeit endet mit auf das Ende des auf den Bewilligungszeitraums folgenden Monats!
Zur Verlängerung sollte frühestmöglich ein Folgebescheid vorgelegt werden.
Der Folgebescheid kann gerne per E-Mail an kunden [at] bfb-du.de gesandt werden.
Bei unbefristeten Bescheiden nehmen wir eine Gültigkeit von 6 Monaten an.
Mit dem Ausweis sind keinerlei Ansprüche auf Abgabe von Lebensmitteln verbunden.
FAQ – Häufig gestellte Fragen
Rentner / Erwerbsminderungsrentner
Die Vorlage eines Rentenbescheides reicht für unserer Hilfeleistung nicht aus. Die Leistungen der Deutschen Rentenversicherung sind Versicherungsleistungen ohne Bedürftigkeitsprüfung. Wir empfehlen in diesen Fällen, Wohngeld zu beantragen.
Geringverdiener
Eine Gehaltsabrechnung reicht für den Nachweis der Bedürftigkeit leider nicht aus. Wir empfehlen dringend entweder beim zuständigen Jobcenter Aufstockung durch Bürgergeld oder zumindest Wohngeld zu beantragen.
Eigenheimbesitzer
Auch für Eigenheimbesitzer gibt es Wohngeld als Lastenzuschuss.
Haushalt / Bedarfsgemeinschaft
Üblicherweise stellt das Jobcenter bei der Bewilligung von Bürgergeld die Bedarfsgemeinschaft fest. Erhält ein Angehöriger der Bedarfsgemeinschaft Leistungen z. B. als Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wird er im Bescheid aufgeführt, erhält aber keine Leistungen. Für uns zählt dann die vom Jobcenter festgestellte Bedarfsgemeinschaft.
Wohngeld
Auf den Wohngeldbescheiden fehlen für uns wichtige Angaben z. B. zum Alter der Haushaltsangehörigen. Wenn Sie Ihre Bedürftigkeit mit einem Wohngeldbescheid nachweisen, erhalten Sie von uns zusätzlich einen Fragebogen zur Erhebung der Haushaltsangehörigen.