Die Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Bürger für Bürger Duisburg“. Er sollin das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name
„Bürger für Bürger Duisburg e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 – 53).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Dies sind Personen, die in Folge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe Anderer angewiesen sind oder im Sinne des § 28 des zwölften Sozialgesetzbuches bedürftig sind.
Im Rahmen dieser Zielsetzung wird der Verein durch unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen und juristischen Personen versuchen, überschüssige Lebensmittel, die nach den gesetzlichen Bestimmungen noch verwertbar sind, und andere Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs zu sammeln und Bedürftigen zuzuführen. Die Abgabe erfolgt unentgeltlich oder zum Schutz gegen Missbrauch gegen einen Kostenbeitrag; die Entscheidung hierüber obliegt dem Vorstand.
Die Bedürftigkeit wird nach Vorlage von entsprechenden Bescheiden (Bewilligungsbescheid der ARGE, Rentenbescheid, Sozialhilfebescheid o. ä.) festgestellt und dokumentiert.
Darüber hinaus wir der Verein in allen Belangen des täglichen Lebens Hilfestellung leisten, wie z. B. Begleitung bei Behördengängen, Unterstützung zur Gesundheitsversorgung, Kommunikation mit sozialen Randgruppen (Streetwork).
Obdachlose, Suchtkranke und Personen ohne Status sollen medizinisch in einem Krankenmobil versorgt und Bedürftige in den Vereinsräumen betreut werden.
Der Verein wird seine Arbeit in das Netz der Hilfsprogramme für sozial Benachteiligte eingliedern und so gemeinsam mit anderen den Betroffenen Hilfestellung zu einem selbst verantworteten Leben leisten.
Der Verein wird darüber hinaus versuchen, durch längerfristigen Kontakt zu den Bedürftigen zu erreichen, dass die Bedürftigen auf die Hilfestellung des Vereins im unmittelbaren persönlichen Bereich langfristig nicht mehr angewiesen sind.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch jederzeit mögliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer/der Kassiererin und dem Schriftführer/der Schriftführerin.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt; er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Für eine Position im Vorstand kann sich nur bewerben, wer dem Verein seit mindestens einem Jahr als Mitglied angehört.
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder nur auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäss soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
Die Organe des Vereins können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, es gilt hierbei jedoch die Angemessenheit der Vergütung im Hinblick auf den § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO zu beachten.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung beschließt die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins sowie einen Ausschluss aus dem Verein.
Stimmberechtigt ist nur, wer seinen Beitrag entrichtet hat und dem Verein mindestens seit sechs Monaten als Mitglied angehört.
§ 8 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief/Fax/Email einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
§ 9 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung findet öffentlich statt. Der Termin ist über die lokalen Medien mindestens eine Woche vorher bekannt zu machen.
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser/diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen/eine Versammlungsleiter/-leiterin.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. Bei Personalentscheidungen ist grundsätzlich schriftlich abzustimmen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist.
§ 10 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterschreiben.
§ 11 Auflösung oder Aufhebung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe Anderer angewiesen sind oder im Sinne des § 28 des zwölften Sozialgesetzbuches bedürftig sind.
Der Empfänger wird mehrheitlich von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Duisburg, 2. September 2007
Geändert am 27. Oktober 2007
2. Änderung vom 16. Juni 2010
3. Änderung vom 27.12.2010
Der Vorstand